Begriff: § 60a Unterricht und Lehre (UrhG)
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§ 60a Unterricht und Lehre (UrhG)
Das Urhebergesetz beschreibt im § 60a wie Lehrende mit bereits veröffentlichten Werken in ihrer Lehre umgehen dürfen.
So können Werke, die unter einer Verlagslizenz stehen und urheberrechtlich geschützt sind, zu bestimmten Zwecken ohne Zustimmung, mitunter sogar ohne Vergütung des Urhebers genutzt werden. Nutzungen sind nach § 60a UrhG aber nur dann gestattet, wenn sie dazu dienen, den Unterricht bzw. die Lehre zu veranschaulichen.
Voraussetzung ist außerdem, dass der Zugriff auf die Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung beschränkt ist (z.B. in passwortgeschützten Kursen einer Lernplattform).
Die wichtigsten Regelungen:
Das Gesetz regelt die Nutzungserlaubnis für verschiedene Werkarten (Abbildungen, Zeitschriftenbeiträge, Bücher usw.):
- Es dürfen bis zu 15% eines Buches digitalisiert und über Lernmanagementsysteme den Studierenden bereitgestellt werden. Es ist nicht erlaubt, zunächst 15% und dann im Laufe der Veranstaltung sukzessive weitere Anteile eines Werkes zu digitalisieren.
- Generell dürfen auch Filmwerke in Ausschnitten bis zu 15% genutzt werden (§ 60a Absatz 3 UrhG).
- Handelt es sich bei dem Material um die folgenden Werke geringen Umfanges, dürfen diese vollständig genutzt werden:
- Abbildungen,
- einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- sonstige Werke geringen Umfangs (Texte mit weniger als 25 Seiten),
- vergriffene Werke,
- Noten 6 Seiten,
- Filme 5 Minuten,
- Musik 5 Minuten.
- Aus einer Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift darf jeweils nur ein einzelner Beitrag vollständig entnommen werden, um deren Primärverwertung nicht zu gefährden.
- Scans von Artikeln aus Tageszeitungen und vergleichbaren Presseerzeugnissen dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden. Das Einscannen von 15% eines Artikels aus der Tagespresse wäre zwar gesetzlich erlaubt - doch können Lehrende und Studierende in der Praxis kaum mit 15% eines Artikels sinnvoll arbeiten. Scans ganzer Artikel dürfen den Studierenden jedoch während der Lehrveranstaltung über einen Beamer gezeigt werden.
- Im Rahmen von universitären Lehrveranstaltungen dürfen Schulbücher im Umfang von bis zu 15% in Lernplattformen genutzt werden.

Schaubild Material in der Lehre (Uni Osnabrück/TU Darmstadt), abgerufen von https://blog.rwth-aachen.de/lehre/2018/03/07/neues-gesetz-zum-urheberrecht/ zuletzt am 26.05.2023.
Gilt die Nutzungserlaubnis auch für OER?
In OER-Materialien dürfen Sie keine fremden Werke in dem Umfang verwenden, wie Sie es üblicherweise mit Berufung auf die gesetzliche Nutzungserlaubnis für Unterricht und Lehre (§60a UrhG) in Ihren Lehrveranstaltungen dürfen. OER-Materialien sind im Internet frei zugänglich für jedermann. Damit kann die für die gesetzliche Nutzungserlaubnis zwingend notwendige Zugriffsbeschränkung auf Teilnehmende einer einzelnen Lehrveranstaltung nicht gewährleistet werden.
Alternativ kann man auch sogenannte wissenschaftliche Großzitate, Kleinzitate oder Musikzitate im Rahmen des Zitatrechtes (§ 50 UrhG) einsetzen. Dafür muss man sich aber im Rahmen des Zitatrechts bewegen.
Weiterführende Literatur / Quellennachweis:
- Logbuch Lehre der RWTH Aachen - Blogbeitrag: Neues Gesetz zum Urheberrecht von Harald Jakobs enthält Merkblätter und ein Schaubild.
- Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre – Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content (PDF) von Dr. Till Kreutzer und Tom Hirche, 2017
- Das Zitatrecht (§ 51 UrhWissG): S. 33 ff
- Unterricht und Lehre (§ 60a UrhWissG): S. 37 ff
- Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhWissG): S. 40 ff
- Text und Data Mining (§ 60d UrhWissG): S. 42 ff