Begriff: Alle Rechte vorbehalten - Einige Rechte vorbehalten - Keine Rechte vorbehalten
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Alle Rechte vorbehalten - Einige Rechte vorbehalten - Keine Rechte vorbehalten
Im deutschen Urheberrecht besitzt ein Werk automatisch einen Urheberrechtsschutz. Dafür sind zwei Kriterien ausschlaggebend:
- Das Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung und
- das Werk besitzt eine gewisse Schöpfungshöhe.
Die persönliche geistige Schöpfung bedeutet, dass es eine menschliche Schöpfung ist. Werke, die von einem Künstlichen Intelligenz geschaffen sind, stehen deswegen derzeit nicht unter Urheberrechtsschutz. Außerdem ist es das Werk als konkrete Form, das unter Schutz steht, nicht die Idee als solche. Es steht also beispielsweise der textliche oder grafische Ausdruck als Werk unter Schutz.
Die Schöpfungshöhe als solche lässt sich nur schwierig definieren. Einfache geografische Formen oder einzelne Wörter sind so beispielsweise nicht schutzfähig. Gerichte gehen aber in aller Regel von einer geringen Schwelle aus, so dass eine gute Richtschnur ist, zunächst von einer ausreichenden Schöpfungshöhe und somit dem bestehenden Urheberrechtsschutz auszugehen.
Die Konzepte "alle Rechte vorbehalten", "einige Rechte vorbehalten" und "keine Rechte vorbehalten" spiegeln ein Kontinuum im Urheberrecht wieder, die zunehmende Nutzungsmöglichkeiten eines Werks durch Dritte beschreiben.
"Alle Rechte vorbehalten" ist zunächst die Regel für alle Werke. Das Urheberrecht gibt den Urheberinnen und Urhebern das Recht, selber über die Vervielfältigung, Verwendung, Veröffentlichung und Wiedergabe des eigenen Werkes zu entscheiden. Dritte, die das Werk nutzen wollen, müssen Nutzungsrechte an dem Werk erworben oder übertragen bekommen haben. Gewisse Ausnahmen - häufig als "gesetzliche Erlaubnisse" oder "Urheberrechtsschranken" bezeichnet - erlauben insbesondere in der Lehre und Wissenschaft eine eingeschränkte Nutzung auch ohne individuelle Nutzungsrechte. Die ist beispielsweise mit der gesetzlichen Erlaubnis zum Zitieren oder der Verwendung von Textausschnitten in geschlossenen Lernräumen geregelt.
Urheberinnen und Urheber können sich entscheiden, für ihre Werke bestimmte Nutzungsrechte einzuräumen. Bei Materialien in dieser Kategorie sind "einige Rechte vorbehalten". Urheberinnen und Urheber können Nachnutzenden so beispielsweise das generelle Recht einräumen, ein Werk zu kopieren, zu verändern und öffentlich zu nutzen oder weiterzuverbreiten. Hierfür wird vielfach das Instrumentarium der Creative Commons-Lizenzen verwendet, aber auch Softwarelizenzen bieten diese Möglichkeiten. Hierbei werden bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt, während das Urheberrecht grundsätzlich bei den Urheberinnen und Urhebern verbleibt.
Bei Werken, bei denen "keine Rechte vorbehalten" sind, kann es sich um zwei Arten von Werken handeln:
- Werke, die keinen Urheberrechtsschutz (mehr) besitzen, sind gemeinfrei. Sie stehen in der sogenannten "Public Domain" und können von allen in jeglicher Form und zu jedem Zweck verwendet werden. Dies ist beispielsweise der Fall für Gesetzestexte, die grundsätzlich gemeinfrei sind, oder Werke, bei denen die Urheberinnen und Urheber mehr als 70 Jahre tot sind.
- Darüber hinaus können sich Urheberinnen und Urheber entscheiden, ein Werk in die Gemeinfreiheit zu "entlassen", das bedeutet, auf alle Rechte am Werk zu verzichten und alle Formen der Nachnutzung zu erlauben. Strenggenommen ist dies nach deutschem Urheberrecht nicht möglich, weil zumindest das Urheberpersönlichkeitsrecht unveräußerlich ist. Hier bedient sich beispielsweise das Creative Commons-Lizenzinstrument CC0 ("CC Null"/"CC Zero") eines Tricks: die Urheberinnen und Urheber versichern mit einer CC0-Lizenzierung, bestehende Rechte am Werk in keinerlei Form geltend zu machen.

Einen Überblick über das dargestellte Kontinuum gibt die Abbildung, die den Zusammenhang mit den Creative Commons-Lizenzen herstellt.
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