OER-Glossar

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Begriff Definitionen
§ 60a Unterricht und Lehre (UrhG) Das Urhebergesetz beschreibt im § 60a wie Lehrende mit bereits veröffentlichten Werken in ihrer Lehre umgehen dürfen.
Ablenkungsfreie Gestaltung Laut der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks und des Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung haben rund 11% aller Studierender eine physische oder psychische Beeinträchtigung. Die Hochschule ist für alle da und soll möglichst inklusive Angebote schaffen.
Alle Rechte vorbehalten - Einige Rechte vorbehalten - Keine Rechte vorbehalten Im deutschen Urheberrecht besitzt ein Werk automatisch einen Urheberrechtsschutz. Dafür sind zwei Kriterien ausschlaggebend:
Aufbau einer Creative-Commons-Lizenz Die vier Bestandteile eine CC-Lizenz: Abkürzung, Bedingung, Version und Portierung

Barrierefreiheit Als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind Hochschulen dazu verpflichtet, (digitale) Barrierefreiheit umzusetzen (EU Richtlinie 2016/2102, Behindertengleichstellungsgesetz, Inklusionsgrundsätzegesetz NRW). Für Internetseiten und Software gibt es Richtlinien und Standards, wie genau digitale Barrierefreiheit umzusetzen ist. Die dafür notwendigen Techniken sind: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
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